Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. B. GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
1. Begriff
Unternehmer sind gem. § 14 BGB natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Geltungsvorrang
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dr. B. GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, soweit die Dr. B. GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Beschaffenheit
Die in der Leistungsbeschreibung der festgelegten Beschaffenheit der jeweiligen Ware legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der Dr. B. GmbH, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
4. Gefahrübergang und Versandkosten
Der Kunde trägt die Kosten der Versendung und das Risiko des Untergangs der Lieferungen ab dem Ort der Niederlassung der Dr. B. GmbH.
5. Lieferungen und Teillieferungen
(1) Lieferungen werden entsprechend den Bestellungen im Gesamten von der Dr. B. GmbH organisiert. Jedoch sind Teillieferungen zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(2) Kann die Auslieferung wegen eines Grundes, der beim Kunden liegt, nicht erfolgen, so hat der Kunde der Dr. B. GmbH für die Verzugsdauer die üblichen Lagerkosten zu erstatten. Die Dr. B. GmbH ist aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Kunde die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.
6. Mängel und ihre Anzeige
(1) Der Kunde wird unverzüglich nach Lieferung der Waren prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.
(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, offensichtliche Mängel an der Ware oder der Lieferung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung der Dr. B. GmbH in Textform anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
(3) Die Dr. B. GmbH ist im Rahmen der Nachbesserung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Der Dr. B. GmbH ist für die Nachbesserung jeweils eine Frist von 6 Wochen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung zweifach fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung der Dr. B. GmbH nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde der Dr. B. GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist die Dr. B. GmbH insbesondere berechtigt, die bei der Dr. B. GmbH entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunde verlangte Leistung, wie Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt, vom Kunden erstattet zu verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7. Unmöglichkeit der Lieferung
(1) Die Dr. B. GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Vertrages mit dem Kunden ihrerseits die zur Herstellung des Liefergegenstandes notwendigen Materialien oder die Waren selbst von Dritten nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Dr. B. GmbH für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des Abs. 2 unberührt. Die Dr. B. GmbH wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Dr. B. GmbH wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(2) In den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Unmöglichkeit der Lieferung der Dr. B. GmbH, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Dr. B. GmbH haftet die Dr. B. GmbH gegenüber dem Kunden sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) In den übrigen Fällen der Unmöglichkeit (außer Abs. 1 und 2) beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 50% Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind– auch nach Ablauf einer der Dr. B. GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach Abs. 2 gegeben ist.
(4) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Lieferzeiten und Verzug der Dr. B. GmbH
(1) Die Lieferzeiten werden unverbindlich in Kalenderwochen bestimmt. Diese Bestimmungen stellen kein Fixgeschäft im Sinne des BGB dar, es sei denn ein solches Fixgeschäft wird ausdrücklich in schriftlich vereinbart. Der Kunde kann 6 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins die Dr. B. GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; nach Ablauf der angemessenen Frist kommt die Dr. B. GmbH in Verzug.
(2) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von Dr. B. GmbH zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
(3) Die Dr. B. GmbH haftet bei Verzug in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Dr. B. GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung der Dr. B. GmbH für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 50% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 100 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs.(3) gegeben ist.
(4) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Zahlungsverzug Kunde
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme der Lieferung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Dr. B. GmbH 30 Tage nach der Abnahme in Verzug. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferungen steht.
10. Haftungsansprüche
(1) Die Dr. B. GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Dr. B. GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weiter haftet die Dr. B. GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Dr. B. GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 8 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 7 dieser Bedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Eigentumsvorbehalt u.a. Rechte der Dr. B. GmbH
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Dr. B. GmbHs bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Kunde ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für die Dr. B. GmbH; wenn der Wert des der Dr. B. GmbH gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Dr. B. GmbH gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die Dr. B. GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit die Dr. B. GmbH nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Dr. B. GmbH und der Kunde darüber einig, dass der Kunde der Dr. B. GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des der Dr. B. GmbH gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der der Dr. B. GmbH nicht gehörenden Ware. Soweit die Dr. B. GmbH nach diesem Paragraphen (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für die Dr. B. GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Dr. B. GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Dr. B. GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Dr. B. GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von der Dr. B. GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß diesem Paragraphen (Eigentumsvorbehalt) an die Dr. B. GmbH abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Dr. B. GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die Dr. B. GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die Dr. B. GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunde gegenüber den Abnehmern verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der Dr. B. GmbH die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Dr. B. GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Dr. B. GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 50 % übersteigt, wird die Dr. B. GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der Dr. B. GmbH zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der Dr. B. GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Dr. B. GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Dr. B. GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
12. Verjährungsfristen
(1) Ansprüche aufgrund von Mängeln bezüglich der Liefergegenstände unterliegen einer Verjährungsfrist – gleich aus welchem Rechtsgrund – von einem Jahr.
(2) Die für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfristen nach Abs. (1) gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Dr. B. GmbH, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit sie auch für Schadensersatzansprüche gelten, entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Aufrechnung und Abtretung
(1) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen gegenüber der Dr. B. GmbH aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Forderungen darf der Kunde nur mit Zustimmung der Dr. B. GmbH abtreten.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
(2) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Dr. B. GmbH.